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BGB § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten

BGB § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten

[ Auszug: Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte  ... ]